Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen für den Marktplatz SANTANA

Die DAKOSY Datenkommunikationssystem AG, Mattentwiete 2, 20457 Hamburg (im Folgenden der „Marktplatzbetreiber“) stellt auf der Website „https://www.marketplace.hamburg“ den digitalen Marktplatz SANTANA (im Folgenden der „Marktplatz“) zur Nutzung bereit. Hierbei handelt es sich um eine Online-Plattform, auf der Dienstleister (im Folgenden der „Service Provider“) ihre eigenen Digitalen Services im Sinne von § 3.1 für den Hamburger Hafen werblich darstellen und so ihre Sichtbarkeit für Interessenten erhöhen können.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Vermarktung von Digitalen Services im Sinne von § 3.1 auf dem Marktplatz durch Service Provider.

  2. Die jeweils gültigen Teilnahmebedingungen können jederzeit über die obengenannte Website aufgerufen werden.

  3. Service Provider können durch Kontaktaufnahme über die obengenannte Website dem Marktplatzbetreiber den Vertragsschluss antragen. Ein Vertragsschluss kommt nur wirksam zustanden, soweit dieser Antrag durch den Marktplatzbetreiber ausdrücklich per E-Mail angenommen wird. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatssende ordentlich gekündigt werden.

§ 2 Leistungen des Marktplatzbetreibers

  1. Der Marktplatzbetreiber ermöglicht dem Service Provider die Nutzung des Marktplatzes zur werblichen Darstellung seiner Digitalen Services im Sinne von § 3.1 für den Hamburger Hafen. Hierzu richtet der Marktplatzbetreiber dem Service Provider nach Vertragsschluss einen Zugang zum Marktplatz ein, der dem Service Provider die Einstellung entsprechender Inhalte über das Content Management System (im Folgenden „CMS“) ermöglicht. 

  2. Der Service Provider erkennt an, dass es in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit des Marktplatzes zu Betriebsunterbrechungen kommen kann, die im Rahmen des Vertrags zwischen dem Marktplatzbetreiber und dem Service Provider nicht als Leistungsstörungen gelten. Solche Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit können sich insbes. aufgrund folgender Umstände ergeben: (a) geplante Wartungsarbeiten, (b) Notfallwartungen, die zur Störungsbeseitigung oder Schadensvermeidung dringend erforderlich sind, sowie (c) aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen, außergewöhnlichen und unvermeidbaren sowie nicht im Verantwortungsbereich des Marktplatzbetreibers liegenden Umständen. 

  3. Der Marktplatzbetreiber behält sich vor, jederzeit Änderungen am Marktplatz vorzunehmen, bspw. um Funktionen zu erweitern oder zu aktualisieren, ohne dass darauf ein Anspruch besteht oder sich ein solcher daraus ableiten ließe. Unter Berücksichtigung allgemeiner technologischer Entwicklungen und/oder Marktanforderungen können auch Funktionen eingeschränkt, ersetzt oder abgeschaltet werden, vorausgesetzt dass der Funktionsumfang insgesamt im Wesentlichen erhalten bleibt. Über wesentliche Änderungen informiert der Marktplatzbetreiber den Service Provider mit angemessenem Vorlauf in Textform. Führt eine Änderung zu einer erheblichen Einschränkung des Leistungsumfangs und stellt der Marktplatzbetreiber keine funktional gleichwertige Alternative zur Verfügung, oder ist die Änderung aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Interessen des Marktplatzbetreibers für den Service Provider unzumutbar, steht dem Service Provider ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch frühestens mit Wirkung zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu, das er binnen eines Monats ab Erhalt der Änderungsmitteilung des Marktplatzbetreibers ausüben kann. 

  4. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Marktplatzbetreiber die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine tatsächlich zu einem Vertragsschluss führende Vermittlung von Interessenten. 

  5. Der Marktplatzbetreiber betreibt den Marktplatz und setzt für den technischen sowie den fachlichen Betrieb jeweils eigene Auftragnehmer (Subunternehmer) ein. Auch im Übrigen kann sich der Marktplatzbetreiber zur Leistungserbringung Dritter bedienen. 

  6. Der Marktplatzbetreiber übernimmt keine Verantwortung, Gewähr oder Haftung für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der vom Service Provider in den Marktplatz eingestellten und/oder über den Marktplatz dargestellten Daten und Informationen. Insbesondere treffen den Marktplatzbetreiber im Verantwortungsbereich des Service Providers keine Untersuchungspflicht und keine Haftung für Folgeschäden, die aus unkorrekten Daten resultieren. Etwas anderes gilt nur im Hinblick auf etwaige Fehler bei der softwareseitig ablaufenden Datenverarbeitung in der Online-Plattform, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Marktplatzbetreibers liegen. 

  7. Soweit der Marktplatzbetreiber im Rahmen anderer Rechtsverhältnisse Leistungen für den Service Provider übernimmt (bspw. Marktplatzbetreiber-eigene Digitale Services für die Hamburger Hafenwirtschaft), gelten dafür ausschließlich die im Zusammenhang mit solchen Rechtsverhältnissen abgeschlossenen Verträge. Eine Geltendmachung von Ansprüchen oder Rechten aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis wegen Störungen eines anderen Rechtsverhältnisses oder vice versa ist ausgeschlossen.

§ 3 Pflichten des Service Providers, Zugang zum Marktplatz

  1. Der Service Provider darf auf dem Marktplatz nur solche Services werblich darstellen, mit denen Daten oder Statusmeldungen aus den Bereichen Logistik, Verkehr und Infrastruktur mittels einer Schnittstelle/API/EDI/Webservice/WebGUI abgefragt werden können (im Folgenden der „Digitale Service“). Es kann sich dabei sowohl um Dienste handeln, die Daten bereitstellen (z.B. Liegeplatzauslastung) als auch um solche, die über die Datenbereitstellung hinausgehende Mehrwerte bieten (z.B. Liegeplatzreservierung).

  2. Weitere Voraussetzung für den Zugang zum Marktplatz ist, dass der digitale Service sich in den folgenden Prozessbereichen des Hamburger Hafens befindet:

  • Schiffsankunft/-abfahrt (= Port Call)

  • Import

  • Export

  • Hinterlandtransport

Dabei muss der Digitale Service für eine der folgenden Rollen der Hafenprozesse einen Mehrwert bieten:

  • Versender / Exporteur

  • Empfänger / Importeur

  • Spediteur

  • Zolldeklarant

  • Carrier

  • Linienagenten / Schiffsmakler

  • Operateur 

  • Fuhrunternehmer

  • Binnenschiffer

  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen

  • Rangierbahnhofsbetreiber

  • Leercontainerdepotbetreiber

  • Seehafen-Terminal (alle Güterarten)

  • Umschlagbahnhofbetreiber (alle Güterarten)

  • Binnenschifffahrtsterminal (alle Güterarten)

  • Umschlagsplatzbetreiber (z.B. Warehouse, Packbetriebe, Distributionszentren)

  • Behörden (bspw: lokale Behörde: Veterinär; bspw: Bundesbehörde: WSV)

  • Zoll (Hafen)

  • Port Community System Betreiber

  • Infrastrukturbetreiber

  • Verkehrsmanager

  • EVU

     

  3. Der Service Provider ist verpflichtet, dem Marktplatzbetreiber die für die Zulassung als Service Provider benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. 
      Neben den Informationen zur Einordnung als Digitaler Service muss der Service Provider mindestens die folgenden Daten an den Marktplatzbetreiber übermitteln:

  • Name (Ansprechpartner und Service Provider separat)

  • E-Mail (Ansprechpartner)

  • Telefonnummer (Ansprechpartner)

  • Unternehmen (Service Provider)

  • Unternehmenswebsite (Service Provider)

  • Adresse (Service Provider)

  • Postleitzahl (Service Provider)

  • Land (Service Provider)

  • Nutzungsbereiche im Marktplatz (Kategorisierung pro Service)

  • Bezeichnung der anzubietenden Services (pro Service)

  • Referenzkunden für den anzubietenden Service (pro Service)

Der Marktplatzbetreiber wird die vom Service Provider übermittelten Informationen in einer Expertengruppe prüfen. Nachdem der Prüfprozess durch die operative Expertengruppe erfolgreich absolviert worden ist, erhält der Service Provider die Zugangsdaten für das CMS, um seine eigenen Digitalen Services zu beschreiben und Verlinkungen auf seine Website zu setzen. Um sicherzustellen, dass ein Service Provider ausschließlich etablierte und funktionstüchtige Digitale Services auf dem Markt offeriert, muss ein Referenzkunde die Nutzung des Digitalen Services bestätigen.

   4. Der Marktplatzbetreiber erhebt für die Nutzung des Marktplatzes und die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen keine Vergütung.

§ 4 Abgrenzung von Verantwortlichkeiten

  1. Verträge zwischen dem Service Provider und einem Interessenten kommen ausschließlich über eigene digitale oder offline Vertragsschlussmöglichkeiten des Service Providers zustande. Der Marktplatzbetreiber ermöglicht nur die werbliche Darstellung der Service Providerangebote auf dem Marktplatz, handelt jedoch nicht als Vertragsvermittler. Das wirksame Zustandekommen, die Durchführung und Erfüllung sowie Abwicklung etwaiger Störungen aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Service Provider und Interessenten sind allein Sache des Service Providers. 

  2. Der Service Provider kann den Marktplatz sowohl in der Rolle als Service Provider, als auch in der Rolle als Interessent nutzen. 

  3. Sofern der Service Provider mit Bezug zur Nutzung des Marktplatzes (bspw. zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten) Dritte, bspw. andere Dienstleister einsetzt, teilt er dies dem Marktplatzbetreiber jeweils unverzüglich mit. Für Dritte, derer sich der Service Provider bedient oder die auf seine Veranlassung oder unter seiner Duldung für ihn im Tätigkeitsbereich des Marktplatzbetreiber oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung tätig werden, steht der Service Provider wie für Erfüllungsgehilfen ein.

§ 5 Weitere Pflichten einschließlich Mitwirkungspflichten des Service Providers

  1. Der Marktplatzbetreiber und der Service Provider sind in ihrem jeweiligen Organisations- und Verantwortungsbereich für die Informations- und Datensicherheit verantwortlich, und sorgen für ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende sicherheitsrelevante Vorkehrungen. Insbesondere darf die Verarbeitung von Daten und Informationen nur auf solchen Systemen erfolgen, die einen angemessenen Schutz gegen Schadsoftware, unberechtigten Systemzugang sowie unberechtigten Datenzugriff beinhalten.

  2. Der Service Provider ist verantwortlich für die Anbindung an sowie die Nutzung des Marktplatzes, einschließlich der Einstellung von Inhalten über das CMS. Sofern der Service Provider Schnittstellen zu dem vom Marktplatzbetreiber bereitgestellten Marktplatz betreibt, ist er verantwortlich für alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen, bspw. erforderliche Anpassungen im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit Änderungen gemäß § 2.3.

  3. Der Service Provider ist verantwortlich für die Verwaltung der für ihn angelegten Zugangs zum Marktplatz. Zugangskennungen/-berechtigungen und Passwörter (zusammen „Zugangsdaten“) dürfen ausschließlich zweckgebunden und nur von hierzu berechtigten Personen verwendet werden. Sie sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen und dürfen nicht an unberechtigte Nutzer weitergegeben werden. Besteht beim Service Provider, z.B. durch einen Mitarbeiter- oder Organisationswechsel, die Gefahr der missbräuchlichen oder unbefugten Nutzung von Zugangsdaten, sorgt er umgehend dafür, dass diese geändert werden. Mit Kenntnis über den etwaigen Verlust von Zugangsdaten oder die etwaige Weitergabe an unberechtigte Dritte hat eine unverzügliche Meldung des Service Providers an den Marktplatzbetreiber zu erfolgen. Auch im Übrigen sind jegliche Umstände und Ereignisse, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit bzw. des Schutzes von Daten, Informationen oder informationsverarbeitenden Systemen des Service Providers, des Marktplatzbetreibers oder Dritter führen können, unverzüglich an den Marktplatzbetreiber mitzuteilen. 

  4. Die über den digitalen Marktplatz darzustellenden und über das CMS einzupflegenden Daten und Informationen stellt der Service Provider frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Erkennt der Service Provider, dass eigene Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind, nimmt er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor. 

  5. Der Service Provider wird den Marktplatz nicht rechtswidrig oder missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen. Er sorgt dafür, dass bei der Nutzung des Marktplatzes alle anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Datenschutzrecht) sowie gewerbliche Schutz-, Urheber- und sonstige Rechte Dritter beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen. Der Service Provider stellt den Marktplatzbetreiber von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Umständen gegen den Marktplatzbetreiber geltend gemacht werden. Erkennt der Service Provider oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, informiert er den Marktplatzbetreiber unverzüglich. 

  6. Weitere Mitwirkungspflichten können sich ggf. aus anderen Rechtsquellen ergeben. Der Service Provider übernimmt seine in diesen Teilnahmebedingungen geregelten (Mitwirkungs-)Pflichten als vertragliche Verpflichtungen (nicht lediglich Obliegenheiten). Durch eine unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten verursachte Mehrkosten trägt der Service Provider.

§ 6 Schutzrechte, Nutzungsrechte

  1. Das Eigentum und sämtliche Rechte, einschließlich gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte und sonstiger Leistungsschutzrechte an dem Marktplatz, der zugrundeliegenden Software, etwaiger Erweiterungen, Zusatz- und Weiterentwicklungen sowie sonstiger im Zusammenhang mit diesen Teilnahmebedingungen vom Marktplatzbetreiber bereitgestellten Unterlagen und Materialien verbleiben zu jeder Zeit vollständig beim Marktplatzbetreiber.

  2. Soweit es für die vertragsgemäße Nutzung des Marktplatzes durch den Service Provider erforderlich ist, räumt der Marktplatzbetreiber dem Service Provider ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des zwischen dem Service Provider und dem Marktplatzbetreiber bestehenden Vertrags befristetes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. 

  3. Der Service Provider ist nicht berechtigt, den Marktplatz oder die zugrundeliegende Software über die nach diesen Teilnahmebedingungen erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder sie, außer in den ggf. hierin ausdrücklich geregelten Fällen, von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Service Provider untersagt, den Marktplatz bzw. die zugrundeliegende Software unerlaubt zu vervielfältigen, zu bearbeiten, abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, umzuarbeiten oder weiterzuentwickeln, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten oder in sonstiger Weise auf Dritte zu übertragen oder zu verwerten, für die Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Mindestrechte gemäß §§ 69d und 69e UrhG.

§ 7 Sperrung des Zugriffs

  1. Der Marktplatzbetreiber ist berechtigt, den Zugriff des Service Providers und/oder einzelner Nutzer auf den Marktplatz ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Service Provider oder ein Nutzer gegen Mitwirkungspflichten verstößt, die sich auf die Sicherstellung der Daten- oder Informationssicherheit und/oder die Vertraulichkeit von Zugangsdaten beziehen, eine Gefahr der Beschädigung oder Beeinträchtigung der Systeme des Marktplatzbetreibers oder die Gefahr eines Schadens für andere Nutzer oder die Allgemeinheit besteht, die vom Service Provider über den Marktplatz abgewickelten Geschäftsvorfälle oder verarbeiteten Daten gegen geltende Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verstoßen, oder Umstände vorliegen, die den Marktplatzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigen. 

  2. Beruht die Sperrung auf einem Pflichtverstoß durch den Service Provider oder einen ihm zuzurechnenden Nutzer, wird der Zugang erst wiederhergestellt, wenn der Verstoß dauerhaft beseitigt oder die Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeschlossen ist. Zur erneuten Zugangsverschaffung ist der Marktplatzbetreiber nicht verpflichtet, wenn dies unzumutbar ist, bspw. wenn der Marktplatzbetreiber aufgrund derselben Umstände den Vertrag fristlos kündigt. Eine auf einem Pflichtverstoß beruhende Sperrung berechtigt den Service Provider nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Marktplatzbetreiber.

§ 8 Leistungsstörungen, Höhere Gewalt

  1. Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen gegen den Marktplatzbetreiber wegen Verzug setzt voraus, dass der Service Provider den Marktplatzbetreiber nach Eintritt einer Verzögerung zunächst fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn dies wäre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Service Provider unzumutbar.

  2. Der Marktplatzbetreiber ist von ihrer Leistungspflicht befreit bzw. tritt kein Verzug ein, sofern die Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene, außergewöhnliche, außerhalb des Einflussbereichs des Marktplatzbetreibers liegende und für sie unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen ist, z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wassereinbrüche. Als sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender oder von TK-Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet, Cyberangriffe oder Sabotage durch Schadsoftware. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Service Providers, z.B. nicht rechtzeitiger Erbringung von Mitwirkungspflichten, mangelnder Verfügbarkeit Service Providerseitiger Systeme mit zugehörigen Schnittstellen sowie Verzögerungen durch dem Service Provider zuzurechnende Dritte. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als (2) zwei Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag zu beenden. Schadensersatzansprüche gegen den Marktplatzbetreiber bestehen in solchen Fällen nicht. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in diesem § 8.2 genannter Umstände informieren sich die Parteien unverzüglich nach Kenntniserlangung.

§ 9 Haftung

  1. Solange der Marktplatzbetreiber die Nutzungsmöglichkeit des Marktplatzes sowie ihre im Zusammenhang damit zu erbringenden Leistungen unentgeltlich zur Verfügung stellt, haftet der Marktplatzbetreiber für etwaige Schäden aus und im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Marktplatzes zur Nutzung durch den Service Provider nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Im Übrigen gilt für die Haftung des Marktplatzbetreiber das Folgende:

    1. Soweit die Haftung des Marktplatzbetreiber nicht bereits gemäß Abs. 1, anderer Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, haftet der Marktplatzbetreiber für etwaige Schäden aus und im Zusammenhang mit diesen Teilnahmebedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher und deliktischer Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung der betreffenden Vertragsbeziehung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Service Provider regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 

    2. Soweit die Haftung des Marktplatzbetreibers für einfache Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, ist diese beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, maximal jedoch EUR 50.000,00 pro Schadensfall und pro Vertragsjahr. 

    3. Ferner haftet der Marktplatzbetreiber bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensverluste beim Service Provider; unberührt bleiben etwaige indirekte oder Folgeschäden in Form von gegen den Service Provider gerichteten Drittansprüchen – für daraus resultierende Regressansprüche gegen den Marktplatzbetreiber gilt die summenmäßige Beschränkung gemäß vorstehendem lit. b). 

    4. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet der Marktplatzbetreiber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Service Provider es unterlassen hat, in seinem Verantwortungsbereich liegende Datensicherungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen gelten auch für die hier genannten Umstände die Beschränkungen gemäß diesem Abs. 2. 

    5. Die hier geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingend unbeschränkten Haftung, bspw. bei Arglist. 

    6. Soweit die Haftung des Marktplatzbetreibers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Geheimhaltung

  1. Der Marktplatzbetreiber und der Service Provider sind jeweils verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit offenbarten oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen des jeweils anderen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie entsprechende Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder aus denen sich solche ableiten lassen, vertraulich zu behandeln, nur für die in diesen Teilnahmebedingungen vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit Ausnahme ihrer Verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG, sowie mit weiterer Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingesetzten Dritten, denen korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegt sind.

  2. „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG. Für die Zwecke dieser Teilnahmebedingungen sind hierzu insbesondere folgende Arten von Informationen zu zählen: Know-how, Computerprogramme und Entwurfsmaterial einschließlich zugrundeliegender Ideen und Algorithmen, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte, Spezifikationen, Prototypen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und Produktbeschreibungen, Entwicklungen, technische Verfahren, Entwürfe, Formeln, Modelle, Kunden- und Lieferantendaten, Preise, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, egal ob in verkörperter oder elektronischer oder anderweitiger Form, einschließlich analoger und elektronischer Daten und Dateien, physischer und virtueller Datenträger, außerdem alle als „vertraulich“ (oder entsprechend) gekennzeichneten Informationen und Materialien sowie alle weiteren nicht-offenkundigen technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb des Marktplatzbetreiber oder des Service Providers, bei denen nach ihrer Art und Natur typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht.

  3. Es ist ausdrücklich untersagt, sich Geschäftsgeheimnisse durch Reverse Engineering zu beschaffen bzw. solche zu erlangen. „Reverse Engineering“ i.S.d. Geheimhaltungsklausel ist die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten, Informationen oder Gegenständen, welche eine offenbarende Partei an eine empfangende Partei überlassen hat, oder welche einer empfangenden Partei auf sonstige Weise im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen und/oder im Zusammenhang mit bilateralen Beziehungen bekannt oder zugänglich geworden sind, durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Analyse, Testen oder ähnliche Aktivitäten. Unberührt bleiben gesetzliche Mindestrechte in Bezug auf Software gem. §§ 69d, e UrhG

  4. Die Geheimhaltungspflicht nach obigem Abs. 1 gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei vor Abschluss des Vertrags oder Bekanntgabe durch die offenbarende Partei (es zählt der frühere Zeitpunkt) bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder (b) später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, (c) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder (d) bzgl. derer eine gesetzliche oder behördlich oder gerichtlich angeordnete Offenbarungspflicht besteht.

  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von 5 (fünf) Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Marktplatzbetreiber und dem Service Provider. Das Reverse-Engineering-Verbot gemäß Abs. 3 gilt zeitlich unbegrenzt.

§ 11 Rechtsnachfolge, Abtretung

  1. Soweit nicht für einzelne Rechte oder Pflichten etwas anderes vereinbart ist, können das Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte oder Pflichten daraus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Anwendbare handelsrechtliche Vorschriften über die Wirksamkeit der Abtretung von Geldforderungen trotz vertraglichem Abtretungsverbot (§ 354a HGB) bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Befugnis des Marktplatzbetreiber zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

  2. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Marktplatzbetreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Service Provider sowie Rechte und Pflichten daraus an verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Zustimmungsfrei sind zudem Fälle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge, bspw. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bei der keine Änderung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden Partei eintritt (bspw. Share-Deal oder Umwandlung). Zudem gilt die Zustimmung als erteilt für solche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Carve-Out, Teilbetriebsübergang), bei denen (a) die Unternehmenstätigkeit des dann neuen Vertragspartners mit der des bisherigen Vertragspartners identisch ist und (b) der ursprüngliche (bspw. ausgliedernde) Vertragspartner einen beherrschenden Einfluss auf den neuen (bspw. aufnehmenden) Vertragspartner behält; andernfalls ist auch für solche Fälle eine Zustimmung der anderen Partei erforderlich, die nicht unbillig verweigert wird. In jedem Fall werden sich die Parteien über Umstände wie vorstehend beschrieben unverzüglich unterrichten. 

§ 12 Wirtschaftlichkeitsklausel, Vertragsanpassung

Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des für das Rechtverhältnis zwischen dem Marktplatzbetreiber und dem Service Provider maßgeblichen gesetzlichen Ordnungsrahmens, insbesondere im Bereich der Digitalwirtschaft und/oder Datenökonomie, oder für die Vertragsdurchführung maßgeblicher technologischer Rahmenbedingungen sind die Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertragsverhältnisses zu verlangen. Der Marktplatzbetreiber ist insbesondere berechtigt, eine Anpassung oder Beendigung zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde (bspw. BNetzA) Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden entgegenstehen. Die Parteien werden solche Anpassungen nach Treu und Glauben einvernehmlich vornehmen. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen des Marktplatzbetreibers als Anbieter des digitalen Marktplatzes ist Hamburg. 

  2. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Marktplatzbetreiber und dem Service Provider unterliegt ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Service Provider Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Marktplatzbetreiber und dem Service Provider Hamburg, bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Hamburg-Mitte.

  3. Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelten ausschließlich diese Teilnahmebedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Service Providers gelten nicht, auch wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung verwendeten Dokumenten des Service Providers formularmäßig auf solche verwiesen wird.

  4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien ersetzen jede unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken in diesen Service Providerbestimmungen. 

[Stand der Teilnahmebedingungen: 07/2025]